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Haftung des Arbeitnehmers nur so wie BAG-Rechtsprechung

Das Bundesarbeitsgericht läßt Arbeitnehmer für Schäden, die sie dem Arbeitgeber zufügen unterschiedlich haften: bei grober Fahrlässigkeit i.d. Regel voll, bei mittlerer wird der Schaden aufgeteilt und bei leichter haftet der AN gar nicht. Diese Grade der Haftung können im Vertrag vom ArbG nicht zu Lasten des ANs verschoben werden. Solche Klauseln sind unwirksam(BAG 5.2.04).