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Schon seit dem Studium hat mich das Arbeitsrecht stark interessiert. In beiden Staatsexamina gehörte das Arbeitsrecht zu meinen Schwerpunkten. So war es dann auch eine glückliche Fügung, dass ich den Start in das Berufsleben als Anwalt in einer Kanzlei mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht machen konnte.

Das Arbeitsrecht stellt für mich eines der interessantesten Rechtsgebiete dar. Ohne eine Spezialisierung ist es sehr schwer, für den Mandanten zu einem zufrieden stellenden und guten Ergebnis zu kommen.

Grundsätzlich hat es der Arbeitgeber stets schwerer als der Arbeitnehmer in einem Prozess zu obsiegen, da es in der Bundesrepublik Deutschland zahlreiche Schutzvorschriften gibt. Diese muss der Arbeitgeber zwingend beachten. Gerade auf Arbeitgeberseite ist es besonders wichtig, dass rechtzeitig ein Anwalt eingeschaltet wird, um nicht schon vor dem Prozess entscheidende Fehler zu machen.

Wer als Arbeitgeber Abmahnungen nicht richtig formuliert, verliert jeden Arbeitsgerichtsprozess. Folge sind hohe Abfindungen oder gar eine Rückkehr des ungeliebten Arbeitnehmers in den Betrieb.

Aber auch der Arbeitnehmer hat einige Prozesse, die für ihn sehr schwer zu führen sind. Insbesondere die gerichtliche Geltendmachung von Überstundenbezahlung gestaltet sich von den Nachweis- und Beweispflichten her als schwierig. Gerade hier kann die rechtzeitige Einholung eines anwaltlichen Rats die Rechtsposition des Arbeitnehmers stärken und die Beweis- und Darlegungslast erleichtern.

Mittlerweile wohl fast jedem Arbeitnehmer bekannt ist die Dreiwochenfrist. Wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gekündigt wurde und der Arbeitnehmer länger als ein halbes Jahr in einem Betrieb von mehr als 10 Vollzeitkräften beschäftigt war (s.  Kündigungsschutzgesetz), läuft die Frist.

Sobald der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat (sei es durch persönliche Übergabe oder über den Postweg oder einen Boten in den Briefkasten ) beginnt die Dreiwochenfrist. Daher ist der Arbeitnehmer gezwungen, innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung eine Klageschrift beim Arbeitsgericht einzureichen oder durch ein Anwalt einreichen zu lassen. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, so hat er keinen Anspruch mehr auf Abfindung und kann allenfalls noch die Einhaltung der richtigen Kündigungsfrist überprüfen lassen.

Ähnlich bedeutend sind die so genannten Ausschlussfristen, die in jedem Tarifvertrag geregelt sind. Sie führen dazu, dass Ansprüche, die nicht rechtzeitig in der vorgesehenen Form geltend gemacht wurden, erlöschen.

Die Höhe von Abfindungen ist im Gesetz nicht geregelt und wird insbesondere beim Arbeitsgericht Nürnberg in differenzierter Art und Weise bestimmt. So erhalten die Arbeitnehmer, welche nicht besonders lange im Betrieb waren, ein Viertel Gehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit, Arbeitnehmer mit durchschnittlichen Sozialdaten und durchschnittlicher Betriebszugehörigkeit (also im Normalfall) erhalten ein Drittel Gehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit und Arbeitnehmer, welche länger im Betrieb waren und welche insbesondere älter sind, erhalten eine Abfindung in Höhe von einem halben Gehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Dieses sind jedoch nur Anhaltspunkte für die Höhe der Abfindung, die sich zudem auch noch stark an der Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage orientiert.

Das Gesetz selber sieht nur 3 Fälle vor, in denen eine Abfindung als gesetzlicher Anspruch festgelegt ist:

  • die Abfindung aus einem Sozialplan,
  • der Arbeitnehmer hat die Kündigungsschutzklage gewonnen und dann einen Auflösungsantrag gestellt, weil ihm nicht mehr zuzumuten ist, in dem Betrieb weiter zu arbeiten,
  • die Kündigung ist betriebsbedingt und der Arbeitgeber bietet in der Kündigung eine Beendigung gegen Zahlung einer Abfindung an.

Selbstverständlich bezieht auch jede anwaltliche Tätigkeit im Arbeitsrecht sozialrechtliche Aspekte mit ein. Gerade bei einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist es von äußerster Wichtigkeit, dass die Abwicklung der Kündigung nicht zu einer Sperrfrist führt.

Wer sich entschieden hatte, einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner arbeitsrechtlichen Interessen zu beauftragen, sollte sich auch über die Kosten im Klaren sein. Bis einschließlich der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede der Parteien ihre Kosten selbst. Das bedeutet auch, dass jeder seinen Anwalt selbst zu bezahlen hat und gilt selbst dann, wenn man vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz voll obsiegt. Wie so häufig, ist eine Rechtsschutzversicherung hiervon größten Vorteil.

Rechtzeitig zum Anwalt mit der richtigen Rechtsschutzversicherung und schon ist man Anwalts Liebling.